AGB

(Stand: 26. Januar 2016)

§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Geltungsbereich
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Terralastic GmbH, Hauptstraße 1, 56269 Dierdorf – im nachfolgenden Verkäufer oder Terralastic genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Bauleistungen und technische Hinweise
1. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Beim Aufmaß der Terrassen müssen die genauen Belaghöhen feststehen und bauseits verbindlich angegeben werden. Bei Montagebeginn müssen sämtliche anderen Bauarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage ohne Behinderung erfolgen kann. Terralastic ist berechtigt, in Auftrag gegebene Arbeiten auch an befähigte Subunternehmer zu vergeben. Etwaige Kosten, die durch eine eventuelle Behinderung entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Böden und Decken als Untergründe, auf denen die Terrassenbeläge zu verlegen sind, müssen statisch nachgewiesen tragfähig sein. Bauseits sind die Voraussetzungen eines wirksamen Schallschutzes und Wärmedämmungen zu schaffen.
Bauseits ist darauf zu achten, dass die schalltechnische Entkoppelung nicht von Folgegewerken (Estrich, Putze et cetera) überbrückt wird. Die Zusatzinformationen zur Flächenvorbereitung und zur Balkonsanierung, jeweils Stand August 2015, und die Hinweise im Angebot zur ENEV 2014 sind Vertragsbestandteil.

§ 4 Rücktritt vom Vertrag
Sofern der Käufer vom Vertrag aus Gründen zurücktritt, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, hat der Käufer einen pauschalen Schadensersatz von 25 % der Rechnungssumme zu zahlen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

§ 5 Beschaffenheit, Lieferung, Warenverfügbarkeit
1. Die Beschaffenheit der bestellten Waren ergibt sich aus den Produktbeschreibungen. Abbildungen auf der Internetseite geben die Produkte unter Umständen nur ungenau wieder; insbesondere Farben können aus technischen Gründen abweichen. Bilder dienen lediglich als Anschauungsmaterial und können vom Produkt abweichen. Technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind so präzise wie möglich angegeben, können aber die üblichen Abweichungen aufweisen. Die beschriebenen Eigenschaften stellen keine Mängel der vom Verkäufer hergestellten und gelieferten Produkte dar.
2. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer jeweils keine Schadensersatzansprüche hieraus herleiten.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr für die verkaufte Ware geht – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – mit der Versandbereitschaft, spätestens aber mit der Abholung der Absendung von der Lieferstelle auf den Käufer über.

§ 7 Sachmängelgewährleistungsrechte
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von dem Verkäufer gelieferten Ware.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge wahlweise nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Sorgfaltspflichten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von dem Verkäufer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 8 Haftung
1. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des Absatz 1 haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne des Absatzes 1 sind die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
6. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Gewerk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), verjähren in sechs Monaten, bei Bauwerken in fünf Jahren. Ausgenommen hiervon sind Ersatzansprüche von Privatkunden, soweit diese auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruhen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Gewerkes.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum einer gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes – einschließlich sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung – bleibt Terralastic Eigentümerin der gelieferten Ware. Baut Terralastic im Auftrag des Kunden in ein ihm gehörendes Hausgrundstück Ware ein und verliert hierdurch ihr Eigentum (z.B. § 946 BGB), so tritt der Kunde bereits mit Einbau für den Fall des Verkaufs des Hausgrundstückes den Teil seines Kaufpreisanspruches, der der Werklohnforderung entspricht, gegen den Dritten an Terralastic ab. Erfolgt der Einbau der Ware im Auftrag eines Kunden oder Franchisenehmers bei einem Dritten und verliert Terralastic hierdurch das Eigentum durch Einbau (z.B. §§ 146 BGB), tritt der Kunde schon jetzt seinen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Anspruch in den Betrag an Terralastic ab, der der Höhe der Werklohnforderung entspricht. Die Forderungsabtretungen dienen zur Sicherung sämtlicher Ansprüche von Terralastic. Sie erlöschen bei Zahlung der Gesamtforderung. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder bestehen Bedenken an seiner Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsbereitschaft, ist Terralastic berechtigt, die Zession (Forderungsabtretung) offen zu legen. Der Kunde ist auf Verlangen von Terralastic verpflichtet, Auskunft zu erteilen, an wen Vorbehaltsware verkauft worden ist oder welche Forderungen gegen wen in welcher Höhe abgetreten wurden. Die Auskunftspflicht umfasst sämtliche zur Realisierung erforderlichen Umstände und die Herausgabepflicht der entsprechenden Unterlagen in Kopie.
3. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich Terralastic anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
4. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen in diesem Fall zulasten des Auftraggebers.

§ 10 Preise, Zahlung
1. Alle angebotenen Preise sind Nettopreise.
2. Bezahlungen sind ohne Abzug unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Ein vereinbartes Zahlungsziel wird ab Lieferdatum berechnet.

§ 11 Datenschutz
Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet.
Die persönlichen Daten, die Sie uns zum Beispiel bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilen (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Daten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter.
Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

§ 12 Dauer der Speicherung
Personenbezogene Daten, die uns mitgeteilt worden sind, werden nur solange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie uns anvertraut wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahren betragen.

§ 13 Links auf andere Internetseiten
Soweit wir von unserem Internetangebot auf die Webseiten Dritter verweisen oder verlinken, können wir keine Gewähr und/oder Haftung für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Inhalte und die Datensicherheit dieser Websites übernehmen. Da wir keinen Einfluss auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch Dritte haben, sollten Sie die jeweils angebotenen Datenschutzerklärungen gesondert prüfen.

§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die Abhol- oder Versandstelle. Erfüllungsort der Zahlung ist Dierdorf.
3. Gerichtsstand ist Neuwied. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden. Soweit der Kunde nicht Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand Neuwied vereinbart.
4. Sollte eine Bestimmung in dieser Geschäftsbedingung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.